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   BFH, 11.01.2019 - XI R 29/17   

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https://dejure.org/2019,4247
BFH, 11.01.2019 - XI R 29/17 (https://dejure.org/2019,4247)
BFH, Entscheidung vom 11.01.2019 - XI R 29/17 (https://dejure.org/2019,4247)
BFH, Entscheidung vom 11. Januar 2019 - XI R 29/17 (https://dejure.org/2019,4247)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    UStG § 4 Nr 14 Buchst b, EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst b, UStG VZ 2009, UStG VZ 2010, UStG VZ 2011
    Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen eines Gesundheitszentrums

  • Bundesfinanzhof

    Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen eines Gesundheitszentrums

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Umsatzsteuerliche Behandlung der unabhängig von einer gestellten Diagnose erbrachten Leistungen eines Gesundheitszentrums

  • rewis.io

    Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen eines Gesundheitszentrums

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen eines Gesundheitszentrums

  • rechtsportal.de

    Umsatzsteuerliche Behandlung der unabhängig von einer gestellten Diagnose erbrachten Leistungen eines Gesundheitszentrums

  • datenbank.nwb.de

    Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen eines Gesundheitszentrums

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • IWW (Kurzinformation)

    Umsatzsteuerbefreiung | Leistungen eines Gesundheitszentrums ohne Diagnose

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen eines Gesundheitszentrums

  • Jurion (Kurzinformation)

    Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen eines Gesundheitszentrums

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen eines Gesundheitszentrums

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Sind Leistungen eines Gesundheitszentrums umsatzsteuerfrei?

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 4 Nr 14 Buchst b S 2, UStG § 4 Nr 16, SGB 5 § 111, EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst b
    Steuerfreiheit, Krankenhaus, Vertrag, Vergleichbarkeit

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (32)

  • FG Düsseldorf, 16.04.2021 - 1 K 2249/17

    Umsatzsteuer: Physiotherapeutische und allgemein der Gesundheitsförderung

    Daraus folgt jedoch nicht zwangsläufig, dass die therapeutische Zielsetzung einer Leistung in einem besonders engen Sinne zu verstehen ist; so fallen medizinische Leistungen, die zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden, unter die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL vorgesehene Steuerbefreiung (EuGH-Urteile -X-GmbH- 05.03.2020 - C-48/19, UR 2020, 298; -Unterpertinger- 20.11.2003 - C-212/01, UR 2004, 70; -D' Ambrumenil- 20.11.2003 - C-307/01, UR 2004, 75; -L.u.P- 08.06.2006 - C-106/05, UR 2006, 464; -CopyGene- 10.06.2010 - C-262/08, UR 2010, 526; BFH-Urteile 23.09.2020 - XI R 6/20, BFH/NV 2021, 157; 11.01.2019 - XI R 29/17, BFH/NV 2019, 440; 12.08.2004 - V R 27/02, BFH/NV 2005, 583; jeweils mwN).

    Können Maßnahmen sowohl Heilbehandlungszwecken als auch bloß der Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands dienen und sind daher einem Grenzbereich zuzuordnen, kommt es auf eine Prüfung anhand der Umstände des Einzelfalls an; der Steuerpflichtige, der sich auf die Steuerbefreiung beruft, trägt insoweit die Feststellungslast (BFH-Urteil 11.01.2019 - XI R 29/17, BFH/NV 2019, 440).

  • FG Niedersachsen, 11.06.2020 - 11 K 237/17

    Laborleistungen zur Bestimmung sogenannter IgG-Antikörper als

    Diese Voraussetzung ist nicht in einem besonders engen Sinne zu verstehen; vielmehr ist der Begriff unter Berücksichtigung des Zwecks der Steuerbefreiung auszulegen, der darin besteht, die Kosten ärztlicher Heilbehandlungen zu senken (BFH, Beschlüsse vom 11. Januar 2019 XI R 29/17, BFH/NV 2019, 440 = Juris Rdnr. 26 bis 28; vom 11. Oktober 2017 XI R 23/15, BStBl. II 2018, 109, 111 Rdnr. 26).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass es bei der Frage, ob eine Leistung therapeutischen oder anderen Zwecken dient, um die Beurteilung einer medizinischen Frage geht, die auf medizinischen Feststellungen beruhen muss, die von dem entsprechenden Fachpersonal getroffen worden sind (BFH, Beschluss vom 11. Januar 2019 XI R 29/17, BFH/NV 2019, 440 = Juris Rdnr. 30 bis 32 m. W. N. aus der Rechtsprechung des BFH).

  • FG Düsseldorf, 19.07.2019 - 1 K 907/17

    Geänderte Umsatzsteuerfestsetzungen nach Durchführung einer Betriebsprüfung

    Die Begriffe "Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen" setzen grundsätzlich voraus, dass die erbrachten Umsätze im Zusammenhang mit Behandlungen stehen, die einem therapeutischen Zweck dienen (vgl. BFH, Beschluss vom 11.01.2019 XI R 29/17, BFH/NV 2019, 440 m.w.N.).

    Dem gefundenen Ergebnis steht auch nicht der Regelungszweck der Steuerbefreiungsvorschrift Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL entgegen, der darin besteht, Kosten ärztlicher Heilbehandlungen zu senken (vgl. BFH, Urteil vom 11.01.2019 XI R 29/17, BFH/NV 2019, 440 m.w.N.) und dadurch die Heilbehandlungen dem Einzelnen zugänglich zu machen.

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.02.2024 - 7 K 7004/22

    Umsatzsteuerfreiheit von ärztlichen Leistungen im Rahmen von Care-Plus-Verträgen

    Denn vorbeugende Gesundheitsleistungen sind nur dann steuerbefreite Heilbehandlungen, wenn die entsprechenden Maßnahmen im Rahmen einer medizinischen Behandlung - aufgrund ärztlicher Anordnung, vergleichbarer Feststellungen oder mithilfe einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme - durchgeführt werden (BFH, Beschluss vom 11.01.2019 - XI R 29/17, BFH/NV 2019, 440, II. 2. c) der Gründe m. w. N.).
  • FG Düsseldorf, 16.06.2021 - 5 K 2710/17

    Nachträgliche Herabsetzung der Umsatzsteuer bezüglich der Behandlung von

    Letzteres gilt nach der BFH-Rechtsprechung für alle Maßnahmen, die sowohl Heilbehandlungszwecken als auch bloß der Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands dienen können und insofern einem Grenzbereich zuzuordnen sind (vgl. BFH-Beschluss vom 11.1.2019 XI R 29/17, BFH/NV 2019, 440).
  • FG Münster, 09.05.2023 - 15 K 1953/20

    Umsatzsteuer: Vertretung beim ärztlichen Notfalldienst und Entnahme von

    Denn dann folgt die therapeutische Zweckbestimmung daraus, dass die Tätigkeit im Rahmen eines hinreichend "konkreten, individuellen, der Diagnose, Behandlung, Vorbeugung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienenden Leistungskonzeptes" erfolgt (BFH-Urteil vom 11.1.2019 XI R 29/17, BFH/NV 2019, 440, mit weiteren Nachweisen).
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